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Anlagesicherheit bei Lebensversicherungen

Wie sicher sind Lebensversicherungen?

Grundsätzlich gilt: Jeder Lebensversicherer hat gemäß § 150 (1) Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016) für die jederzeitige Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen müssen - sofern im Versicherungsvertrag ein Sparprozess beinhaltet ist - durch Vermögenswerte stets voll bedeckt sein. Diese Vermögenswerte werden im sogenannten Deckungsstock zusammengefasst.


Um welche Vermögenswerte es sich dabei handelt (bzw. handeln darf), hängt vom jeweiligen Vertragstyp ab:

  • klassische Lebensversicherungen,
  • fonds- und indexgebundene Lebensversicherungen,
  • staatlich geförderte Zukunftsvorsorge.


Bietet ein Versicherungsunternehmen alle drei Vertragsformen an, müssen - auf Grund der unterschiedlichen Charakteristik der vorzunehmenden Veranlagung - drei Deckungsstöcke gebildet werden - für jeden Vertragstyp ein separater.


Was heißt jederzeitige Erfüllbarkeit?

Versicherungsverträge mit einer inkludierten Sparprämie beinhalten Leistungsverpflichtungen, die im Versicherungsantrag, in der Polizze und in den zugehörigen Versicherungsbedingungen geregelt sind. Festgelegt sind:

  • die Art der Leistung (z.B. einmalige Kapitalzahlung oder Rente),
  • das auslösende Ereignis (Erlebensfall, Rückkauf),
  • die Zeitpunkte (Ende der Laufzeit, Beginn der Rentenzahlung, Zeitpunkt des Rückkaufs),
  • die Höhe der Leistung in einem bestimmten Zeitpunkt.

Jederzeitige Erfüllbarkeit bedeutet, dass ein leistungsauslösendes Ereignis in der jeweils garantierten Höhe (klassische Lebensversicherung) bzw. in der vom aktuellen Marktwert bestimmten Höhe (fondsgebundene Lebensversicherung) zu diesem Zeitpunkt erfüllt werden kann.


Was ist ein Deckungsstock?

Jeder Deckungsstock enthält Vermögenswerte, mit denen die aktuelle Erfüllbarkeit aller Vertragsansprüche des jeweiligen Typs sichergestellt ist. Steigt die Summe der Vertragsansprüche (z.B. durch weitere Prämien-Sparanteile eingezahlter Versicherungsprämien oder durch Zuerkennung bestimmter Veranlagungserträge (Gewinnbeteiligung bei klassischen, kapitalbildenden Lebensversicherungen)), sind dem jeweiligen Deckungsstock zusätzliche Vermögenswerte in diesem Ausmaß zuzuführen und der Finanzmarktaufsicht auf Verlangen nachzuweisen.


Wer beaufsichtigt den Deckungsstock?

Für die Überwachung hat die Finanzmarktaufsicht einen vom Versicherungsunternehmen unabhängigen Treuhänder bestellt. Zurechnungen und Entnahmen von Vermögenswerten des Deckungsstocks erfordern dessen Zustimmung.


Was passiert im hypothetischen Konkursfall (ist noch nie vorgekommen)?

Vermögenswerte, die einem Deckungsstock gewidmet sind, sind ein Sondervermögen und genießen besonderen Schutz. Sie sind in einem hypothetischen Konkursfall nicht pfändbar. Eine Exekution darf nur zugunsten eines Anspruchs aus einem Versicherungsvertrag geführt werden, der in das Deckungsstockerfordernis einzubeziehen war.


Quellen:

 
 
 
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